BESTIMMUNGEN

Versteigerungsobjekte

1. Die Beschreibung sämtlicher im Katalog vorgestellter Objekte beinhaltet folgende Angaben: Name des Künstlers, Titel, Technik, Maße (Höhe – Breite) sowie auch eventuelle Schäden oder am Werk durchgeführte Restaurierungen. Am Ende der jeweiligen Beschreibung ist das Verkaufslimit angegeben. In der Beschreibung werden nur solche Fehler u. Beschädigungen angeführt, die den Wert des Gegenstandes beeinträchtigen.

2. Der unten angegebene Betrag ist der mit dem Verkäufervereinbarte Mindestverkaufspreis (Verkäuferlimit) und zugleich Ausrufpreis, der – vielfach deutlich – unter dem Schätzpreis liegt. Die Käufer wissen also ganz genau, wiehoch sie mindestens bieten müssen, um ein Kunstobjektzugeschlagen zu erhalten. Unter diesem Betrag kann kein Objekt verkauft werden. Schriftliche Offerte, die diesen unteren Limitpreis unterschreiten, können bei der Auktion nicht berücksichtigt werden.

Verkaufsbedingungen

3. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden. Der Käuferist verpflichtet, den Kaufpreis unmittelbar nach Zuschlagbar zu bezahlen. Zwischen der Auktionsleitung und dem Ersteher, insbesondere wenn es sich dabei um Museen und öffentliche Institutionen handelt, können abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden, dies jedoch nur nachvorheriger Absprache.

4. Der Auktion geht eine Ausstellung der Werke voraus. Während dieser Ausstellung stehen Ihnen Organisatoren und Experten zur Beantwortung eventueller Fragen bezüglich des Zustandes und der Qualität der Objekte zur Verfügung.

5. Interessenten, denen eine Besichtigung der Objekte während der Ausstellungsdauer nicht möglich ist, erhalten ausführlichere Informationen auch telefonisch. Es besteht überdies die Möglichkeit, ausführliche Werkbeschreibungen anzufordern. Nach erfolgtem Zuschlag ist jede Reklamation seitens des Käufers gesetzlich ausgeschlossen, auch wenn bei der Erstellung des Kataloges ein Fehlerunterlaufen sein sollte.

6. Der Auktionator ist berechtigt während er Auktion die Versteigerung abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern  vorzunehmen bzw. Lose zu trennen oder zu vereinigen und zurückzuziehen.

7. Bezüglich der Urheberschaft und Zuschreibung der zum Verkauf stehenden Werke leistet die Organisation nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach § 1750 ff.C.C. (BGB) in ihrer Funktion als Beauftragte Gewähr. Eventuelle Einsprüche bezüglich eines bei der Auktion erteilten Zuschlages müssen innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach erfolgtem Zuschlag eingebracht werden. Der Reklamations-anspruch muss auf Basis der allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger des Auktionshauses und eines gleichqualifizierten vom Kunden vorgeschlagenen Experten geprüft werden. Nach Ablauf von 8 Tagen nach Zuschlag ist jede Reklamation des Käufers gesetzlich ausgeschlossen. Eine als gültig anerkannte Reklamation hat nur die Rückzahlung der tatsächlich bezahlten Summe zur Folge, jede darüber hinausreichende Forderung wird ausgeschlossen.

8. Für Objekte, die den Bestimmungen der „Notifica dello Stato“ nach den §§ 2,3 und 5 des Gesetzes 1/6/1939 n.1089 unterliegen, sind die Kunden zur Einhaltung aller diesbezüglichen relevanten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

9. Ausländische Kunden werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesellschaft nicht für eventuelle nach dem Zuschlag erlassene Exportverbote verantwortlichgemacht werden kann.

Auktionsbeteiligung

10. Wer sich persönlich an der Auktion beteiligen möchte, begibt sich vor Beginn der Auktion zum hierfür vorgesehenen Eintragungsschalter, wo er nach Ausfüllen des entsprechenden Formulars und gegen Vorlage eines Ausweises eine persönliche Nummer für die Versteigerung erhält.

11. Kaufaufträge von Kunden, die der Versteigerung nicht persönlich beiwohnen, werden von Kaufbeauftragten des Auktionshauses im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zum niedrigst möglichen Preis in Bezug zum Limit und den anderen Offerten im Saal übernommen. Bei Offerten mittels Kaufauftrag, ist das dafür vorgesehene Formular im Katalog auszufüllen und zu übermitteln oder ein email unter Angabe der Personalien und der Anschrift des Bieters zu senden.

12. Kaufaufträge mit gleich hohem Ankaufslimit werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt. Die Durchführungvon Kaufaufträgen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

13. Nach vorheriger Absprache haben Kaufinteressierte auch die Möglichkeit telefonisch zu steigern, dies jedoch nur im Rahmen der verfügbaren Leitungen.

14. Angebote aus dem Saal werden gegenüber Kaufaufträgen im Namen und für Rechnung des Kunden (siehe Artikel12) stets vorrangig behandelt.

15. Der Auktionator ist berechtigt während der Versteigerung Posten zurückzuziehen, zu trennen oder zu vereinigen und die Versteigerung abweichend von der vorgesehenen Reihenfolgevorzunehmen. Der Zuschlag der Objekte erfolgt durchden Auktionsleiter. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Zuschlag ist der Auktionator berechtigt einen bereits erteilten Zuschlag aufzuheben und das betreffende Objekt im Rahmen der selben Auktion neuerlich zu versteigern und endgültig zuzuschlagen.

16. Die Lose gelangen ab dem Limitpreis zur Versteigerung. Gesteigert wird um ca. 10 % des letzten Anbotes.

Aufgelder

17. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet zusätzlich zum Meistbot das Aufgeld in Höhe von 25% inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Für jene Kunden, welche die Lose mittels der diversen Online-Portale sowie unserer Website www.bozner-kunstauktionen.com erwerben, ist neben dem Aufgeld von 25% zusätzlich eine Gebühr von 3% zu entrichten.

Zahlungsbedingungen

18. Bei erfolgtem Zuschlag hat der Käufer eine angemessene Anzahlung, mindestens die Hälfte des Kaufpreises, zuerlegen. Der Restbetrag wird bei Abholung des Objektes fällig. Die Abholung hat a.) direkt im Anschluss an die Versteigerung oder b.) am Montag, dem 9. Dezember, zu erfolgen. Gebühren und Kosten für Aufbewahrung und Versicherung der Gegenstände innerhalb dieses Zeitraumes gehen zu Lasten der Veranstalter.

19. Käufer, die nicht persönlich der Auktion beiwohnen können und denen eine Abholung des Objektes persönlich nicht möglich ist, erhalten die Rechnung auf dem Postweg, zahlbar nach Sicht.

20. Eine spätere Abholung ist generell nur im Einvernehmenmit der Auktionsleitung möglich. In einem solchen Falle werden dem Käufer sämtliche Kosten und Gebühren für Aufbewahrung und Versicherung in Rechnung gestellt.

21. Ab dem Zeitpunkt der Abholung übernimmt das Auktionshaus keinerlei Haftung für eventuelle Transportschäden oder wie auch immer geartete Schäden, die auf Nachlässigkeit des Käufers zurückzuführen sind.

22. Der Export eines Gegenstandes aus Italien bzw. der Import aus einem anderen Land können die Ausstellung einer oder mehrerer Export – Importgenehmigungen erforderlichmachen.

23. Die Bezahlung der zugeschlagenen Objekte hat nach den im Katalog angeführten Zahlungsbestimmungen zu erfolgen und eine eventuell nicht erteilte oder mit Verzögerung erteilte Export- oder Importgenehmigung kann keinesfalls zur Auflösung oder Aufhebung des Kaufvertrages bzw.zu einer Zahlungsverzögerung seitens des Käufers führen.

Transport und Abholung

24. Das Auktionshaus führt keine Transporte im Namen und für Rechnung des Käufers durch. Die Mitarbeiter werden den Käufer aber gerne über nötige Maßnahmen informieren und bei Fragen betreffend den sicheren und kostengünstigen Versand, die geeignete Verpackung und Versicherung der erstandenen Gegenstände beraten.

25. Alle an der Auktion teilnehmenden Personen anerkennen automatisch die vorliegenden Bestimmungen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bozen.

Irrtums- und Druckfehlerberichtigungen bleiben vorbehalten. Ebenso behält sich die Auktionsleitung das Recht vor, Berichtigungen der Beschreibungen bis zur Versteigerung vorzunehmen.